Allgemeine Bestimmungen
1. Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen «Interessengemeinschaft feministischer Theologinnen der deutschen Schweiz und Liechtensteins» (IG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
2. Zweck der Interessengemeinschaft
Die IG bezweckt:
– die Vernetzung feministischer Theologinnen;
– die Vertretung feministisch-theologischer Interessen und geschlechtergerechter Anliegen in den Kirchen und in der Gesellschaft;
– die Sensibilisierung für Genderfragen und feministische Theologie.
3. Tätigkeitsbereiche
Die IG sucht ihren Zweck zu erreichen durch:
– mindestens ein jährliches Treffen, an welchem inhaltlich gearbeitet wird (Weiterbildung);
– öffentliche Stellungnahmen zu kirchen- und gesellschaftspolitischen Fragen aus feministisch-theologischer Sicht.
Vereinszugehörigkeit
4. Zusammensetzung
Die IG setzt sich aus feministischen Theologinnen zusammen, d.h. aus Frauen, die sich in der Aufarbeitung und Umsetzung feministischer Theologie und geschlechtergerechter Anliegen in den Kirchen und in der Gesellschaft engagieren.
5. Beginn und Ende der Vereinszugehörigkeit
Der Eintritt in die IG kann jederzeit durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme, Abweisung und Ausschluss.
Abgewiesene Bewerberinnen und ausgeschlossene Vereinsfrauen können den Vorstandsentscheid bei der nächsten Vollversammlung anfechten.
Die Vereinszugehörigkeit endet durch Tod, freiwilligen Austritt auf Ende eines Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus wichtigen Gründen.
Organisation
6. Organe
Organe der IG sind:
– die Vollversammlung
– der Vorstand
– Arbeitsgruppen
– Revisorinnen
7. Vollversammlung (VV)
Die VV ist das oberste Organ der IG. Sie findet im Rahmen des jährlichen Treffens statt.
Ausserordentliche VVs können durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren von mindestens 1/3 der Vereinsfrauen einberufen werden.
8. Einladung
Die schriftliche Einladung hat mindestens einen Monat vor der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Die Traktandierung weiterer Verhandlungsgegenstände ist zwei Wochen vor der VV schriftlich beim Vorstand zu beantragen und von diesem sofort den Vereinsfrauen mitzuteilen. Vorgeschlagene Statutenänderungen müssen den Vereinsfrauen im genauen Wortlaut spätestens fünf Tage vor der VV bekannt sein.
9. Aufgaben der Vollversammlung
Der VV stehen alle Befugnisse zu, die nicht anderen Organen übertragen sind. Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
– Wahl der Vorstandsfrauen
– Wahl der Revisorinnen
– Jahresrechnung und Budget
– Evaluation des vergangenen Vereinsjahres und Genehmigung des Jahresberichts
– Entlastung des Vorstands
– Diskussion der inhaltlichen Schwerpunkte für das folgende Vereinsjahr
– Statutenänderungen
– Festlegen der Vereinsbeiträge
Die Beschlüsse der IG werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsfrauen gefasst. Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsfrauen erforderlich.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsfrauen. Er konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand fällt seine Entscheide mit einfacher Mehrheit.
11. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach aussen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Einberufung der Vollversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
– Vertreten der Interessen der IG nach aussen (vgl. 2.)
– Entscheiden über die Veröffentlichung von Stellungnahmen
12. Rechtliche Vertretung nach aussen
Die Vertretung nach aussen besteht aus zwei Vorstandsfrauen. Diese führen die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein je kollektiv zu zweien. Für die laufenden Geschäfte zeichnet die Kassierin mit Einzelunterschrift.
13. Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen werden von der Vollversammlung bestätigt. Ihre Verbindung zum Vorstand muss gewährleistet sein.
14. Revisorinnen
Die Vollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen. Wiederwahl ist zulässig.
Finanzen
15. Mittel der IG
Die Mittel der IG bestehen aus:
– Jährlichen Vereinsbeiträgen der Vereinsfrauen
– Beiträgen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
– Spenden
16. Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird von der Vollversammlung festgelegt.
17. Haftung
Für die Verpflichtungen der IG haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsfrauen ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
18. Auflösung der IG
Zur Auflösung der IG ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsfrauen erforderlich.
Bei Auflösung der IG geht ein allfälliger Überschuss zugunsten einer zweckverwandten Vereinigung.
Änderungen angenommen an der VV vom 13. März 2017 in Biel